Grundsätzlich sind die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zunächst selbst zu tragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme beziehungsweise Kostenerstattung in Betracht kommen. In der Erstberatung klären wir, welche Vergütungsform für Ihren Fall sinnvoll ist. Vor der Beauftragung erfahren Sie, wie abgerechnet wird und mit welchem Kostenrahmen Sie rechnen können.

Erstberatung für Verbraucher: ohne abweichende Vereinbarung höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen.
Die Vergütung richtet sich je nach Angelegenheit nach dem Gegenstands- oder Verfahrenswert oder nach gesetzlichen Betragsrahmen, insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen.

Abrechnung nach RVG
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des RVG.
Zivil- und Familiensachen häufig nach Gegenstands- oder Verfahrenswert
Straf- und Bußgeldsachen mit gesetzlichen Betragsrahmen

Vergütungsvereinbarung
Sinnvoll bei umfangreichen oder besonders komplexen Fällen.
Transparent vereinbart, bevor weitere Tätigkeiten beginnen.
Die Vereinbarung eines Stundenhonorars oder einer Pauschale ist möglich.
Grundsätzlich bezahlt derjenige die anwaltliche Dienstleistung, der sie beauftragt. Abweichungen sind nur möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsschutzversicherung
Eine Kostenübernahme hängt vom Versicherungsvertrag und einer vorherigen Deckungszusage ab.

Kostenerstattung durch den Gegner
Je nach Verfahrensart und Ausgang kann ein Erstattungsanspruch bestehen. Zahlt der Gegner nicht, bleibt der Mandant gegenüber der Kanzlei grundsätzlich zahlungspflichtig.

Prozess- & Verfahrenskostenhilfe
Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit hinreichender Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit kann staatliche Hilfe beantragt werden. Sie deckt nicht die gegnerischen Anwaltskosten.

Beratungshilfe
Für außergerichtliche Beratung und Vertretung bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit. Eigenbeteiligung: 15 €

Strafrecht (Strafverteidigung)
Die Kosten einer Strafverteidigung sind grundsätzlich selbst zu tragen. Je nach Versicherungsvertrag, Verfahrensausgang oder den Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung können eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse eintreten. Eine Kostenübernahme ist stets im Einzelfall zu prüfen. Die voraussichtlichen Kosten und eine mögliche Mandatsübernahme klären wir transparent. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Medizinrecht
Die Kosten richten sich nach Art und Umfang der medizinrechtlichen Angelegenheit. Je nach Fall kommen Selbstzahlung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Kostenerstattung durch den Gegner oder staatliche Unterstützung in Betracht. Die Voraussetzungen, die voraussichtlichen Kosten und eine mögliche Mandatsübernahme prüfen wir individuell. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit uns auf.

Familienrecht (Scheidung)
Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Familiensache und bei gerichtlichen Verfahren regelmäßig nach dem Verfahrenswert. Grundsätzlich sind die eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen. Bei geringem Einkommen können Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen. Die Voraussetzungen, die voraussichtlichen Kosten und eine mögliche Mandatsübernahme prüfen wir individuell. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Ein Pflichtverteidiger wird nicht allein wegen fehlender finanzieller Mittel bestellt. Entscheidend ist, ob ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt - etwa bei einem schweren Tatvorwurf, Untersuchungshaft, erheblichen drohenden Rechtsfolgen
oder schwieriger Sach- oder Rechtslage.

Wann?
Wenn § 140 StPO eine notwendige Verteidigung vorsieht.

Wer bestellt?
Das zuständige Gericht. Ein geeigneter Anwalt kann grundsätzlich benannt werden.

Wer bezahlt?
Zunächst die Staatskasse. Bei einer Verurteilung können die Kosten dem Verurteilten auferlegt werden.
Wenn es die Situation erfordert, kommt Rechtsanwalt & Strafverteidiger Dr. Ulrich Löhe auch zu Ihnen.
Eine mögliche Anfahrt und die damit verbundenen Kosten werden vorab transparent besprochen.


Sie wissen vorher, worauf Sie sich einlassen.
Die konkrete Kostenstruktur ist Gegenstand der Erstberatung. Wir erläutern verständlich, welche Abrechnung für Ihren Fall vorgesehen ist und welche zusätzlichen Kosten erkennbar sind.